Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Viehzählungen 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
Auskunftspflichtige
§ 5. (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind Halter von in der Anlage bezeichneten Tieren, oder Halter, die im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen gemäß der Anlage durchgeführt haben, verpflichtet. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.Paragraph 5, (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind Halter von in der Anlage bezeichneten Tieren, oder Halter, die im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen gemäß der Anlage durchgeführt haben, verpflichtet. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
(2)Absatz 2,Halter von höchstens neun Stück Geflügel sind nicht auskunftspflichtig, soweit sie darüber hinaus keine der übrigen in der Anlage genannten Tiere halten.
(3)Absatz 3,Als Halter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr der Tierhaltungsbetrieb bewirtschaftet wird (Betriebsinhaber).
Dokumentnummer
NOR12067406
Alte Dokumentnummer
N4199960192L