Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 208/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 208/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 208/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht

Text

Auskunftspflichtige

Paragraph 5, (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind Halter von in der Anlage bezeichneten Tieren, oder Halter, die im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen gemäß der Anlage durchgeführt haben, verpflichtet. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

  1. Absatz 2,Halter von höchstens neun Stück Geflügel sind nicht auskunftspflichtig, soweit sie darüber hinaus keine der übrigen in der Anlage genannten Tiere halten.
  2. Absatz 3,Als Halter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr der Tierhaltungsbetrieb bewirtschaftet wird (Betriebsinhaber).

Gesetzesnummer

10006110

Dokumentnummer

NOR12067406

Alte Dokumentnummer

N4199960192L