Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 208/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 208/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 208/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht

Text

Durchführung

Paragraph 6, Die Erhebungen sind von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 1965 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben zu belehren.

Gesetzesnummer

10006110

Dokumentnummer

NOR12067407

Alte Dokumentnummer

N4199960193L