Rechtstracker.at

§ 206a

Fassungen
10.05.1912 bis 08.01.2002 — RGBl. Nr. 146/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 206a10.05.191208.01.2002 RGBl. Nr. 146/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines österreichisches Berggesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206 a

Inkrafttretensdatum

10.05.1912RGBl. Nr. 146/1854

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 206 a,

Der Lohn ist in baren Gelde auszuzahlen.

Anzüge vom Lohne sind nur insoweit statthaft, als solche in der Dienstordnung vorgesehen oder durch besondere Gesetze zugelassen sind.

Geleuchte und Gezähe hat der Bergbauunternehmer seinen Arbeitern unentgeltlich beizustellen; für Schäden an solchen Arbeitsmitteln haftet der Arbeiter nur im Falle eines Verschuldens.

Sprengmittel und sonstige Arbeitsmittel, welche den Arbeitern vom Bergbauunternehmer gegen Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden, dürfen den Arbeiter zu keinem höheren als dem Selbstkostenpreise zugewendet werden. Die Menge und der Preis der angerechneten Sprengmittel und sonstiger Arbeitsmittel sind den Arbeiter für jede Lohnperiode im bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10006112

Dokumentnummer

NOR12067629

Alte Dokumentnummer

N5185425323L