Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines österreichisches Berggesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 146/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 206aParagraph 206 a
Text
§. 206a.Paragraph 206 a,
Der Lohn ist in baren Gelde auszuzahlen.
Anzüge vom Lohne sind nur insoweit statthaft, als solche in der Dienstordnung vorgesehen oder durch besondere Gesetze zugelassen sind.
Geleuchte und Gezähe hat der Bergbauunternehmer seinen Arbeitern unentgeltlich beizustellen; für Schäden an solchen Arbeitsmitteln haftet der Arbeiter nur im Falle eines Verschuldens.
Sprengmittel und sonstige Arbeitsmittel, welche den Arbeitern vom Bergbauunternehmer gegen Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden, dürfen den Arbeiter zu keinem höheren als dem Selbstkostenpreise zugewendet werden. Die Menge und der Preis der angerechneten Sprengmittel und sonstiger Arbeitsmittel sind den Arbeiter für jede Lohnperiode im bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12067629
Alte Dokumentnummer
N5185425323L