Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines österreichisches Berggesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 146/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 206cParagraph 206 c
Inkrafttretensdatum
12.05.1912
Außerkrafttretensdatum
08.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Text
§. 206c.Paragraph 206 c,
Wird die Arbeitsleistung zum Zwecke der Lohnberechnung aus der Zahl und dem Rauminhalte der Fördergefäße ermittelt, so ist dieser, sofern nicht Fördergefäße von gleichem Rauminhalte verwendet werden, am Fördergefäße dauernd ersichtlich zu machen. Werden Fördergefäße von gleichem Rauminhalte benutzt so genügt es, daß dieser der Arbeiterschaft durch Anschlag bekantgegeben werde.
Wird die Arbeitsleistung aus dem Ladegewichte der Fördergefäße ermittelt, so muß das Leergewicht jedes Fördergefäßes vor Beginn des Gebrauches und später in jedem Betriebsjahre mindestens einmal von neuem festgestellt und, sofern nicht Fördergefäße von annähernd gleichem Gewichte benutz werden, am Fördergefäße dauernd ersichtlich gemacht werden. Werden Fördergefäße von annähernd gleichem Gewichte benutzt, so genügt es, daß ihr durchschnittliches Leergewicht nach jeder Feststellung der Arbeiterschaft durch Anschlag bekanntgemacht werde.
Dokumentnummer
NOR12067631
Alte Dokumentnummer
N5185425325L