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§ 206c

Fassungen
12.05.1912 bis 08.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 206c12.05.191208.01.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines österreichisches Berggesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206 c

Inkrafttretensdatum

12.05.1912

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 206 c,

Wird die Arbeitsleistung zum Zwecke der Lohnberechnung aus der Zahl und dem Rauminhalte der Fördergefäße ermittelt, so ist dieser, sofern nicht Fördergefäße von gleichem Rauminhalte verwendet werden, am Fördergefäße dauernd ersichtlich zu machen. Werden Fördergefäße von gleichem Rauminhalte benutzt so genügt es, daß dieser der Arbeiterschaft durch Anschlag bekantgegeben werde.

Wird die Arbeitsleistung aus dem Ladegewichte der Fördergefäße ermittelt, so muß das Leergewicht jedes Fördergefäßes vor Beginn des Gebrauches und später in jedem Betriebsjahre mindestens einmal von neuem festgestellt und, sofern nicht Fördergefäße von annähernd gleichem Gewichte benutz werden, am Fördergefäße dauernd ersichtlich gemacht werden. Werden Fördergefäße von annähernd gleichem Gewichte benutzt, so genügt es, daß ihr durchschnittliches Leergewicht nach jeder Feststellung der Arbeiterschaft durch Anschlag bekanntgemacht werde.

Gesetzesnummer

10006112

Dokumentnummer

NOR12067631

Alte Dokumentnummer

N5185425325L