Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines österreichisches Berggesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 146/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 208Paragraph 208
Inkrafttretensdatum
14.02.1919
Außerkrafttretensdatum
08.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Beachte
Diese Bestimmung ist gemäß Art. I Angestelltengesetz, BGBl. Nr.Diese Bestimmung ist gemäß Artikel römisch eins, Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
292/1921, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, mit 1. 7. 1921292 aus 1921,, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, mit 1. 7. 1921
außer Kraft getreten.
Text
§. 208.Paragraph 208,
Jedem Bergarbeiter oder Aufseher, ist bei seinem Austritte ein Ablehrschein (Entlassungsschein) auszufertigen, in welchem die Arbeitsklasse, in welche er gehört hat, die Bruderlade, welcher er einverleibt ist, und die Zeit, seit welcher er in dieselbe eingezahlt hat, endlich der Tag des Ein- und Austrittes aus dem Dienste, angeführt werden muß.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 42/1919) Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1919,)
Dokumentnummer
NOR12067634
Alte Dokumentnummer
N5185425328L