Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nachstehende Vorschrift tritt als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 14.Paragraph 14,
Jeder Abfüllapparat muß mit einem genügend starken, das zu füllende Gefäß umschließenden Schutzmantel aus Blech oder Drahtgeflecht (Flaschenschützer) ausgerüstet sein.
Den bei Abfüllapparaten beschäftigten Arbeitern sind Drahtgesichtsmasken und Ledermanschetten beizustellen.
Dokumentnummer
NOR12083262
Alte Dokumentnummer
N5199438072J