Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nachstehende Vorschrift tritt als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 15.Paragraph 15,
Bereits gefüllte Gefäße (Flaschen, Siphons) sind im Arbeitsraume so zu lagern, erforderlichenfalls durch eine Schutzwand so zu sichern, daß bei Explosion eines Gefäßes Verletzungen der Arbeiter hintangehalten werden.
Dokumentnummer
NOR12083263
Alte Dokumentnummer
N5199438073J