Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 212/1910 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 212 aus 1910, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Die nachstehende Vorschrift tritt als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 17.Paragraph 17,
Die Erzeuger von Sodawasser haben für die Reinhaltung der Sodawasserflaschen und der sonstigen Sodawasserverschleißgefäße (Bomben, Buvetten) zu sorgen, Flaschen, an deren Boden oder Wandungen sich Niederschläge angesetzt haben, sind vom Verschleiße ausgeschlossen.
Dokumentnummer
NOR12083265
Alte Dokumentnummer
N5199438075J