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Art. 2

Fassungen
ab 12.02.1921 — BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.02.1921 BGBl. Nr. 135/1921 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.02.1921BGBl. Nr. 135/1921

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Die beiden vertragschließenden Teile werden auf ihre wechselseitigen wirtschaftlichen Beziehungen den Grundsatz der Meistbegünstigung anwenden. Dies gilt insbesondere
    1. Litera a
      von den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten, den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen und -beschränkungen, sowie ihrer Anwendung, den Eingangs- und Ausgangszöllen, den Zollförmlichkeiten, den inneren Verbrauchsabgaben und ähnlichen Steuern,
    2. Litera b
      von dem Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Verfügung hierüber, von der Zulassung zur Ausübung von Handel, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft sowohl seitens der Staatsangehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen wie auch seitens der Handels-, Erwerbs- und Finanzges llschaften Anmerkung, richtig: Finanzgesellschaften) mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, sowie der in diesen Fällen zu entrichtenden Abgaben, Steuern und sonstigen Lasten,
    3. Litera c
      von Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staat, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichtet haben, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen nur unter Mitführung von Mustern suchen. Ferner für die Behandlung der von ihnen mitgeführten Muster sowie der für ihren Gewerbebetrieb zu entrichtenden Abgaben,
    4. Litera d
      von der Zulassung und Behandlung der Schiffe, ihrer Mannschaften und Ladungen, sowie den Schiffahrtsabgaben,
    5. Litera e
      von der Beförderung von Personen durch Transportunternehmer auf dem Land- und Wasserweg.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von dem Grundsatze der Meistbegünstigung sind:
    1. Litera a
      Begünstigungen, die von einem der vertragschließenden Teile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietsteile eingeräumt werden,
    2. Litera b
      die von einem der vertragschließenden Teile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot, Einfuhrbestimmung, Ausfuhrbestimmung, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Eingangszoll, Landweg, Handelsgesellschaft, Erwerbsgesellschaft,

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015

Gesetzesnummer

10006121

Dokumentnummer

NOR12067834

Alte Dokumentnummer

N5192135486L