Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1921Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 30.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Teiles in dem Gebiete des anderen hinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu prüfen, und durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12067862
Alte Dokumentnummer
N5192135514L