Im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke dürfen, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, erforderlichenfalls unter entsprechenden Vorkehrungen folgende Waren auch auf Nebenwegen zollfrei über die Grenze gebracht werden:
Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Milch, gemeiner Bausand, Kieselsteine, Schmirgel in Stücken, gemeine Ton- und Töpfererde, Brennholz, Kohle, Torf, Moorerde, roher Feuerschwamm.