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Art. 2

Fassungen
ab 30.12.1921 — BGBl. Nr. 17/1922
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.12.1921 BGBl. Nr. 17/1922

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Verkehrsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1922,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1921BGBl. Nr. 17/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2.

Jeder der beiden vertragschließenden Teile erklärt, hinsichtlich des Vertrages, der Sicherung und Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben keinen dritten Staat günstiger zu behandeln als den anderen vertragschließenden Teil. Jede einem dritten Staate in dieser Beziehung eingeräumte Begünstigung fällt daher sofort und ohne weitere Gegenleistung auch dem anderen vertragschließenden Teile zu.

Ausgenommen hievon sind jene Begünstigungen, die österreichischerseits:

Ziffer eins einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehres für gewisse Grenzstrecken und für Bewohner einzelner Gebietsteile eingeräumt werden;

Ziffer 2 im Sinne des Artikel 222 des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919 Ungarn oder dem tschechoslowakischen Staate eingeräumt werden.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015

Gesetzesnummer

10006122

Dokumentnummer

NOR40076005