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Art. 12

Fassungen
ab 15.01.1923 — BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute15.01.1923 BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

15.01.1923BGBl. Nr. 32/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 12.

Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig die zeitweilige Befreiung von der Entrichtung von Ein- und Ausfuhrzöllen zu, und zwar für Waren (mit Ausnahme der verzehrungssteuerpflichtigen oder der einem Monopol unterliegenden Artikel), die zu Proben, Versuchen, Ausstellungen, oder Wettbewerben bestimmt sind oder in das Gebiet des andern vertragschließenden Teiles auf Märkte, Messen oder zum ungewissen Verkaufe geschickt werden, unter der Bedingung jedoch, daß sie innerhalb einer im voraus bestimmten Frist wieder ausgeführt werden, und daß die Wiederausfuhr durch den Erlag des Zollbetrages oder einer gültigen Kaution beim Zollamte sichergestellt erscheint.

Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich in dieser Beziehung gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Schlagworte

Einfuhrzoll

Gesetzesnummer

10006126

Dokumentnummer

NOR40003313