Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1923Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 14.
Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungstarife und der die Beförderung auf Eisenbahnen betreffenden öffentlichen Abgaben im Verkehre der Reisenden und ihres Gepäcks, soweit derselbe unter den gleichen Bedingungen vor sich geht, kein Unterschied eintreten soll.
Dokumentnummer
NOR40003315