Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1923Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 17.
Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß für den Personen- und Güterverkehr zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile sowie für den Verkehr zwischen dem Gebiete des einen Teiles und jenem eines dritten Staates über das Gebiet des andern Teiles durchgehende Tarife eingerichtet werden sollen, und zwar nach Maßgabe des tatsächlich vorhandenen Bedürfnisses und sobald dies die Umstände gestatten.
Bis zur Einführung dieser durchgehenden Tarife soll die Errechnung der Beförderungspreise durch für diesen Zweck ausgearbeitete Tabellen erleichtert werden.
Schlagworte
Personenverkehr
Dokumentnummer
NOR40003318