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Art. 17

Fassungen
ab 15.01.1923 — BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute15.01.1923 BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

15.01.1923BGBl. Nr. 32/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 17.

Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß für den Personen- und Güterverkehr zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile sowie für den Verkehr zwischen dem Gebiete des einen Teiles und jenem eines dritten Staates über das Gebiet des andern Teiles durchgehende Tarife eingerichtet werden sollen, und zwar nach Maßgabe des tatsächlich vorhandenen Bedürfnisses und sobald dies die Umstände gestatten.

Bis zur Einführung dieser durchgehenden Tarife soll die Errechnung der Beförderungspreise durch für diesen Zweck ausgearbeitete Tabellen erleichtert werden.

Schlagworte

Personenverkehr

Gesetzesnummer

10006126

Dokumentnummer

NOR40003318