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Art. 2

Fassungen
ab 15.01.1923 — BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute15.01.1923 BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.01.1923BGBl. Nr. 32/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2.

Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die sich zu Messen und Märkten auf das Gebiet des andern Teiles zu dem Zwecke begeben, um daselbst ihren Handel auszuüben, werden gegenseitig wie die eigenen Angehörigen behandelt, sofern sie sich durch eine von den Behörden des Staates, dem sie angehören, ausgestellte Legitimation nach dem beiliegenden Muster (Beilage A) Anmerkung, Beilage A nicht darstellbar) ausweisen können.

Gesetzesnummer

10006126

Dokumentnummer

NOR40003303