Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1923Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 22.
Hinsichtlich der nachstehend aufgezählten Gegenstände werden innerhalb der kürzesten Frist Sonderübereinkommen abgeschlossen werden:
ein Übereinkommen betreffend die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen,
ein Übereinkommen betreffend die gegenseitige Anerkennung von Warenprüfungszeugnissen,
ein Übereinkommen betreffend die veterinärpolizeiliche Regelung des Verkehrs mit Tieren und tierischen Rohstoffen.
Dokumentnummer
NOR40003323