Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1923Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 24.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Warschau ausgetauscht werden.
Es tritt am zehnten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Das vorliegende Übereinkommen bleibt während der Dauer eines Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an in Wirksamkeit.
Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend verlängert und bleibt vom Tage seiner Aufkündigung durch einen der beiden Vertragsteile noch weitere drei Monate in Wirksamkeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Warschau, am fünfundzwanzigsten September eintausendneunhundertzweiundzwanzig.
Dokumentnummer
NOR40003325