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Art. 24

Fassungen
ab 15.01.1923 — BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute15.01.1923 BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

15.01.1923BGBl. Nr. 32/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 24.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Warschau ausgetauscht werden.

Es tritt am zehnten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Das vorliegende Übereinkommen bleibt während der Dauer eines Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an in Wirksamkeit.

Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend verlängert und bleibt vom Tage seiner Aufkündigung durch einen der beiden Vertragsteile noch weitere drei Monate in Wirksamkeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Warschau, am fünfundzwanzigsten September eintausendneunhundertzweiundzwanzig.

Gesetzesnummer

10006126

Dokumentnummer

NOR40003325