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Art. 9

Fassungen
ab 15.01.1923 — BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute15.01.1923 BGBl. Nr. 32/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.01.1923BGBl. Nr. 32/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 9.

Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß eine Beschränkung des gegenseitigen Handels zwischen den Gebieten der beiden Teile durch Ein- und Ausfuhrverbote nur in den nachstehenden Fällen stattfinden darf:

  1. Litera a
    in jenen Fällen, in denen nach Artikel 10 dieses Vertrages das Verbot der Durchfuhr zulässig ist;
  2. Litera b
    für Waren, die den Gegenstand eines Staatsmonopoles bilden;
  3. Litera c
    um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt wurden oder festgesetzt werden;
  4. Litera d
    in allen anderen Fällen, wenn einer der vertragschließenden Teile mit Rücksicht auf die noch herrschenden außerordentlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten es für notwendig erachten würde, Beschränkungen oder Verbote aufrecht zu erhalten oder zu erlassen.

Die beiden vertragschließenden Teile werden bei der gegenseitigen Ein- oder Ausfuhr keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, die nicht in der gleichen Weise bei der Ein- oder Ausfuhr derselben Waren im Verkehre mit einem anderen Lande zur Anwendung kommen.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhr

Gesetzesnummer

10006126

Dokumentnummer

NOR40003310