Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
Langtitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien.
StF: BGBl. Nr. 371/1923 idF BGBl. Nr. 577/1923 (DFB)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 28. April 1923 zu Rom unterzeichnete Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien samt Anlagen, welcher also lautet:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Präsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Italien, von dem Wunsche beseelt, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Handelsbeziehungen stets inniger zu gestalten, haben beschlossen, einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Republik Österreich:
Herrn Remi Kwiatkowski, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König von Italien,
Herrn Dr. Richard Schüller, Sektionschef im Bundesministerium für Äußeres,
Herrn Dr. Karl Mörth, Sektionschef im Ministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten;
Seine Majestät der König von Italien:
Seine Exzellenz Herrn Benito Mussolini, Ministerpräsidenten,
Minister für Inneres und ad interim für Äußeres,
Seine Exzellenz Herrn Alberto de Stefani, Minister für Finanzen, Seine Exzellenz Herrn Grafen Teofilo Rossi, Minister für Industrie und Handel,
Seine Exzellenz Herrn Marquis Giuseppe de Capitani d’Arzago, Minister für Landwirtschaft,
Herrn Lodovico Luciolli, Staatsrat, welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und dieselben in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.2006
2. dokumentalistische Gliederung:
Beilage = Anlage 7
Schlussprotokoll = Anlage 9
Anlage I = Anlage 10
Anlage II = Anlage 11
Anlage III = Anlage 12
Anlage IV = Anlage 13
Anlage V = Anlage 14
Protokoll = Anlage 15
Schlagworte
e-rk3
Schifffahrtsvertrag, Handelsvertrag