Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1924,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 393/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 11. Die für Rechnung des Staates, der Provinzen, der Gemeinden oder irgendeiner anderen Körperschaft eingehobenen inneren Abgaben und Gebühren, die die Herstellung, die Zubereitung der Waren oder den Verbrauch eines Artikels auf dem Gebiete des einen der Vertragschließenden Teile belasten oder in Zukunft belasten werden, können die Erzeugnisse, Waren und Artikel des anderen Teiles nicht in stärkerem Maße oder in lästigerer Weise treffen, als die einheimischen Erzeugnisse, Waren und Artikel der gleichen "Art". Die gegenwärtige Bestimmung wird die Türkei nicht hindern, unter derselben Bedingung der gleichen Behandlung ihrer Angehörigen und der österreichischen Staatsangehörigen die Verbrauchssteuern, die in der dem gegenwärtigen Übereinkommen angeschlossenen Liste (Anhang C) angegeben sind, für die dort aufgezählten Erzeugnisse und Waren weiter einzuheben.

Gesetzesnummer

10006129

Dokumentnummer

NOR12067896

Alte Dokumentnummer

N5192412818I