Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1924,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 393/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, gegenseitig die Durchfuhr auf den für den internationalen Durchgangsverkehr geeignetsten Wegen für Personen, Gepäck, Waren und Gegenstände aller Art, Sendungen, Schiffe, Boote, Wagen und Waggons oder andere Beförderungsmittel zuzugestehen, indem sie sich in dieser Beziehung Meistbegünstigung zusichern.

Waren aller Art, die durch das Zollgebiet eines der Vertragschließenden Teile durchgeführt werden, werden gegenseitig von jeder Zollabgabe befreit sein, mit Ausnahme der statistischen und der Überwachungsgebühren.

Es wird jedoch keiner der Vertragschließenden Teile verpflichtet sein, die Durchreise von Personen zu gewährleisten, denen das Betreten seines Gebietes verboten ist.

Die Durchfuhr von Waren kann verboten werden:

  1. Litera a
    aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates,
  2. Litera b
    aus Gesundheitsrücksichten oder zur Verhütung von Tier- und Pflanzenkrankheiten,
  3. Litera c
    für Nachahmungen und für Waren, die auf dem Gebiete des einen der Vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden.

Schlagworte

Tierkrankheit

Gesetzesnummer

10006129

Dokumentnummer

NOR12067887

alte Dokumentnummer

N5192412809I