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Art. 5

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1924,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 393/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 5. Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr und der Wiedereinfuhr innerhalb eines Jahres und des Nachweises der Nämlichkeit und eventuell unter Vorbehalt der Hinterlegung der Sicherstellung oder des Erlages des Zollbetrages und im allgemeinen unter der Bedingung, daß die geltenden einschlägigen Vorschriften beobachtet werden, wird gegenseitig die Befreiung von jeglichem Ein- und Ausfuhrzoll festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für die einer Zollabgabe unterliegenden Muster, einschließlich jene der Handlungsreisenden;
  2. Ziffer 2
    für die für Ausstellungen und Wettbewerbe bestimmten Gegenstände.

Schlagworte

Einfuhrzoll

Gesetzesnummer

10006129

Dokumentnummer

NOR12067890

Alte Dokumentnummer

N5192412812I