Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1924Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 5. Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr und der Wiedereinfuhr innerhalb eines Jahres und des Nachweises der Nämlichkeit und eventuell unter Vorbehalt der Hinterlegung der Sicherstellung oder des Erlages des Zollbetrages und im allgemeinen unter der Bedingung, daß die geltenden einschlägigen Vorschriften beobachtet werden, wird gegenseitig die Befreiung von jeglichem Ein- und Ausfuhrzoll festgesetzt:
für die einer Zollabgabe unterliegenden Muster, einschließlich jene der Handlungsreisenden;
für die für Ausstellungen und Wettbewerbe bestimmten Gegenstände.
Dokumentnummer
NOR12067890
Alte Dokumentnummer
N5192412812I