Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1924,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 393/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 7. Alle Boden- und Gewerbserzeugnisse, die innerhalb des Zollgebietes eines der Vertragschließenden Teile erzeugt sind und von dort herkommen und in das Zollgebiet des anderen eingeführt werden und zum Verbrauch, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, werden während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens Meistbegünstigung genießen. Insbesondere können sie in keinem Falle anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden als denjenigen, die die Erzeugnisse oder Waren der meistbegünstigten Nation belasten.

Die Ausfuhr nach dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile wird seitens des anderen Teiles mit keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren belastet werden als denjenigen, die bei der Ausfuhr der gleichen Gegenstände in das in diesem Belange meistbegünstigte Land eingehoben werden.

Schlagworte

Bodenerzeugnis

Gesetzesnummer

10006129

Dokumentnummer

NOR12067892

Alte Dokumentnummer

N5192412814I