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Art. 9

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1924,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 393/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 9. Die Bestimmungen des Artikels 7 finden keine Anwendung:

  1. Ziffer eins
    auf die Begünstigungen, die durch einen der Vertragschließenden Teile im Grenzverkehr mit benachbarten Ländern zugestanden wurden oder später zugestanden werden könnten;
  2. Ziffer 2
    auf die besonderen Vorteile und Begünstigungen, die hinsichtlich der Zolltarife und im allgemeinen in jeder anderen wirtschaftlichen Beziehung gegenwärtig zwischen der Türkei und den Ländern, die sich im Jahre 1923 vom ottomanischen Reiche getrennt haben, bestehen oder in Zukunft eingeräumt werden;
  3. Ziffer 3
    auf die besonderen Begünstigungen, die Österreich in Anwendung des Artikels 222 des Vertrages von Saint Germain Ungarn oder der Tschecho-slowakischen Republik zugestehen sollte, unter der Bedingung, daß diese Bestimmung in der im genannten Artikel vorgesehenen Frist gegenüber allen anderen Staaten angewendet wird.

Gesetzesnummer

10006129

Dokumentnummer

NOR12067894

Alte Dokumentnummer

N5192412816I