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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1925 — BGBl. Nr. 51/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1925 BGBl. Nr. 51/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1925,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1925BGBl. Nr. 51/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 5.

Die Schiffe jedes der beiden Teile, ihre Bemannungen und Ladungen werden im Gebiete des anderen Teiles die gleiche Behandlung genießen, wie sie den Schiffen der eigenen Flagge oder der meistbegünstigten Nation, ihren Bemannungen und Ladungen zuteil wird.

Diese Bestimmungen erstrecken sich jedoch nicht auf die Küstenschiffahrt und auf die nationale Fischerei.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006133

Dokumentnummer

NOR40063369