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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1925 — BGBl. Nr. 51/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1925 BGBl. Nr. 51/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1925,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1925BGBl. Nr. 51/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 7.

Das vorliegende Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1925 in Kraft. Das Übereinkommen wird auf die Dauer eines Jahres geschlossen, soll jedoch nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Kraft bleiben, sofern nicht einer der beiden vertragschließenden Teile es kündigt. In diesem Falle tritt es drei Monate nach der Kündigung außer Kraft.

Indem der Unterzeichnete Seine Exzellenz den Herrn königlich norwegischen Minister des Äußeren bittet, ihm eine gleichartige Mitteilung zukommen zu lassen, benutzt er die Gelegenheit, um denselben seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006133

Dokumentnummer

NOR40063371