Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1925Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 10.
Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, daß eine vorläufige Regelung zur Überwachung des Devisen- und Valutenhandels, die angesichts der außergewöhnlichen Lage der Republik Österreich notwendig erscheinen sollte, derart abgefaßt und gehandhabt werden wird, daß sie den britischen Handel möglicht wenig beeinträchtigt. Die Bedingungen, unter denen fremde Währungen für die Zahlung von eingeführten Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnissen der Gebiete Seiner Britischen Majestät zur Verfügung gestellt werden, werden in keiner Weise ungünstiger sein, als jene, die für die Einfuhr von Natur- oder Gewerbeerzeugnissen irgendeines anderen fremden Landes gelten.
Schlagworte
Devisenhandel, Naturerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40077650