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Art. 13

Fassungen
ab 11.02.1925 — BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute11.02.1925 BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

11.02.1925BGBl. Nr. 80/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 13.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages bezüglich der gegenseitigen Gewährung der meistbegünstigten Behandlung finden bedingungslos auf die Behandlung der Handlungsreisenden und ihre Muster Anwendung. Die Bescheinigungen für Handlungsreisende werden in den Gebieten Seiner Britischen Majestät von den Handelskammern oder durch Handelsvereinigungen und andere anerkannte wirtschaftliche Vereinigungen ausgestellt, die hiezu ermächtigt werden. In Österreich werden diese Bescheinigungen in Wien durch die Polizeidirektion, an anderen Orten durch die politische Behörde römisch eins. Instanz ausgestellt.

Von Handlungsreisenden als Muster mitgeführte Waren werden in den Gebieten jedes der beiden vertragschließenden Teile zeitweise zollfrei zugelassen, wenn die Zollvorschriften und Formalitäten beobachtet werden, die zur Sicherung der Wiederausfuhr oder der Zahlung der vorgeschriebenen Zölle gelten, falls die Wiederausfuhr nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist stattfindet. Die vorerwähnte Begünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf Waren, die mit Rücksicht auf ihre Menge oder ihren Wert nicht als Muster betrachtet werden können, oder die mit Rücksicht auf ihre Art bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10006134

Dokumentnummer

NOR40077653