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Art. 15

Fassungen
ab 11.02.1925 — BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute11.02.1925 BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

11.02.1925BGBl. Nr. 80/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 15.

Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften und Genossenschaften, die gemäß den Gesetzten eines der beiden vertragschließenden Teile errichtet wurden oder errichtet werden sollten, sind berechtigt, in den Gebieten des anderen Teiles gemäß den Gesetzten dieses Teiles ihre Rechte auszuüben und vor Gericht als Kläger oder Beklagte erscheinen.

Weiters verpflichtet sich jeder der beiden vertragschließenden Teile, solchen Gesellschaften und Genossenschaften kein Hindernis zu bereiten, die auf einem Gebiete durch Zweiganstalten oder sonstwie unter Beobachtung der in diesen Gebieten geltenden Vorschriften irgendeine Art von Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die die Gesellschaften und Genossenschaften oder Untertanen oder Staatsangehörigen irgendeines anderen fremden Landes jetzt oder in Zukunft ausüben dürfen.

In keinem Falle wird die Behandlung der Gesellschaften und Genossenschaften eines der beiden Teile durch den anderen Teil in irgendeiner Hinsicht ungünstiger sein, als die der Gesellschaften und Genossenschaften des meistbegünstigten fremden Landes.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10006134

Dokumentnummer

NOR40077655