Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1925Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 15.
Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften und Genossenschaften, die gemäß den Gesetzten eines der beiden vertragschließenden Teile errichtet wurden oder errichtet werden sollten, sind berechtigt, in den Gebieten des anderen Teiles gemäß den Gesetzten dieses Teiles ihre Rechte auszuüben und vor Gericht als Kläger oder Beklagte erscheinen.
Weiters verpflichtet sich jeder der beiden vertragschließenden Teile, solchen Gesellschaften und Genossenschaften kein Hindernis zu bereiten, die auf einem Gebiete durch Zweiganstalten oder sonstwie unter Beobachtung der in diesen Gebieten geltenden Vorschriften irgendeine Art von Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die die Gesellschaften und Genossenschaften oder Untertanen oder Staatsangehörigen irgendeines anderen fremden Landes jetzt oder in Zukunft ausüben dürfen.
In keinem Falle wird die Behandlung der Gesellschaften und Genossenschaften eines der beiden Teile durch den anderen Teil in irgendeiner Hinsicht ungünstiger sein, als die der Gesellschaften und Genossenschaften des meistbegünstigten fremden Landes.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40077655