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Art. 17

Fassungen
ab 11.02.1925 — BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute11.02.1925 BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

11.02.1925BGBl. Nr. 80/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 17.

Jeder der beiden vertragschließenden Teile wird die Einfuhr und Ausfuhr von allen Waren, die gesetzmäßig eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, und ebenso die Beförderung von Reisenden von und nach ihren Gebieten auf den Schiffen des anderen gestatten; diese Schiffe, ihre Ladungen und Passagiere werden dieselben Vorrechte genießen und keinen anderen oder höheren Abgaben oder Lasten unterworfen sein als die heimischen Schiffe, ihre Ladungen und Passagiere oder die Schiffe irgendeines anderen fremden Landes, ihre Ladungen und Passagiere.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10006134

Dokumentnummer

NOR40077657