Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1925Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 17.
Jeder der beiden vertragschließenden Teile wird die Einfuhr und Ausfuhr von allen Waren, die gesetzmäßig eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, und ebenso die Beförderung von Reisenden von und nach ihren Gebieten auf den Schiffen des anderen gestatten; diese Schiffe, ihre Ladungen und Passagiere werden dieselben Vorrechte genießen und keinen anderen oder höheren Abgaben oder Lasten unterworfen sein als die heimischen Schiffe, ihre Ladungen und Passagiere oder die Schiffe irgendeines anderen fremden Landes, ihre Ladungen und Passagiere.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40077657