Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 11.02.1925 — BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute11.02.1925 BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

11.02.1925BGBl. Nr. 80/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 19.

Wenn ein Untertan oder Staatsangehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen mit Hinterlassung nicht dort wohnhafter Erben stirbt, ist der Konsularvertreter des ersteren Teiles ohne besondere Ermächtigung seitens solcher nicht dort wohnhafter Erben zu deren Vertretung in allen Fragen, betreffend die Verwaltung des Eigentums und die Regelung des Nachlasses einschließlich des Rechtes zur Behebung der Anteile dieser Erben insoweit berechtigt, als die Landesgesetzte eine solche Vertretung nicht ausdrücklich untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10006134

Dokumentnummer

NOR40077659