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Art. 2

Fassungen
ab 11.02.1925 — BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.02.1925 BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.02.1925BGBl. Nr. 80/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß in allen Fragen betreffend Handel, Schiffahrt und Industrie, alle Vorrechte, Begünstigungen oder Befreiungen, die einer der vertragschließenden Teile des Schiffen und Untertanen oder Staatsangehörigen eines anderen fremden Staates gegenwärtig zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen sollte, gleichzeitig und bedingungslos, ohne besonderes Verlangen und ohne Gegenleistung, auf die Schiffe und Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Teiles ausgedehnt werden, da es ihre Absicht ist, daß Handel, Schiffahrt und Industrie jedes der beiden vertragschließenden Teile in jeder Hinsicht der meistbegünstigten Behandlung teilhaftig werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10006134

Dokumentnummer

NOR40077642