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Art. 21

Fassungen
ab 11.02.1925 — BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute11.02.1925 BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

11.02.1925BGBl. Nr. 80/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 21.

Alle Waren, welche Zeichen oder Aufschriften tragen, die angeben oder offenkundig andeuten, daß die Waren ein Natur- oder Gewerbeerzeugnis eines der beiden vertragschließenden Teile sind, werden, falls diese Angaben oder Andeutungen falsch sind, bei der Einfuhr in das Gebiet jedes der beiden vertragschließenden Staaten beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme kann auch in dem Staate, wo die falsche Herkunftsbezeichnung angelegt wurde, oder in jenem, wohin die eine falsche Bezeichnung tragenden Waren eingeführt wurden, vorgenommen werden.

Die Beschlagnahme wird auf Verlangen der zuständigen Behörde oder einer interessierten Partei, sei es einer Einzelperson, sei es einer Gesellschaft, gemäß der einheimischen Gesetzgebung jedes der beiden vertragschließenden Teile vorgenommen werden; die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, die Beschlagnahme von Durchfuhrgütern vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden jedes vertragschließenden Teiles werden entscheiden, welche Aufschriften in Anbetracht des ihnen innewohnenden Gattungsbegriffes nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels fallen.

Schlagworte

Naturerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10006134

Dokumentnummer

NOR40077661