Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1925Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 21.
Alle Waren, welche Zeichen oder Aufschriften tragen, die angeben oder offenkundig andeuten, daß die Waren ein Natur- oder Gewerbeerzeugnis eines der beiden vertragschließenden Teile sind, werden, falls diese Angaben oder Andeutungen falsch sind, bei der Einfuhr in das Gebiet jedes der beiden vertragschließenden Staaten beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme kann auch in dem Staate, wo die falsche Herkunftsbezeichnung angelegt wurde, oder in jenem, wohin die eine falsche Bezeichnung tragenden Waren eingeführt wurden, vorgenommen werden.
Die Beschlagnahme wird auf Verlangen der zuständigen Behörde oder einer interessierten Partei, sei es einer Einzelperson, sei es einer Gesellschaft, gemäß der einheimischen Gesetzgebung jedes der beiden vertragschließenden Teile vorgenommen werden; die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, die Beschlagnahme von Durchfuhrgütern vorzunehmen.
Die zuständigen Behörden jedes vertragschließenden Teiles werden entscheiden, welche Aufschriften in Anbetracht des ihnen innewohnenden Gattungsbegriffes nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels fallen.
Schlagworte
Naturerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40077661