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Art. 24

Fassungen
ab 11.02.1925 — BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute11.02.1925 BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

11.02.1925BGBl. Nr. 80/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 24.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages gelten nicht für Indien oder irgendein sich selbstverwaltendes Dominium, eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorrat Seiner Britischen Majestät, es sei denn, daß durch Seiner Britischen Majestät Vertreter in Wien der Wunsch Seiner Britischen Majestät zur Kenntnis gebracht wird, daß diese Bestimmungen auf ein solches Gebiet Anwendung finden sollen.

Dessenungeachtet werden Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse Indiens oder eines der sich selbstverwaltenden Dominien, einer der Kolonien, einer der Besitzungen oder eines der Protektorrate Seiner Britischen Majestät in Österreich voll und unbedingt die meistbegünstigte Behandlung genießen, solange Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse Österreichs in Indien oder in diesem sich selbstverwaltenden Dominium, dieser Kolonie, dieser Besitzung oder diesem Protektorrat eine ebenso günstige Behandlung wie die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes genießen.

Schlagworte

Naturerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10006134

Dokumentnummer

NOR40077664