Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1925Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 24.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages gelten nicht für Indien oder irgendein sich selbstverwaltendes Dominium, eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorrat Seiner Britischen Majestät, es sei denn, daß durch Seiner Britischen Majestät Vertreter in Wien der Wunsch Seiner Britischen Majestät zur Kenntnis gebracht wird, daß diese Bestimmungen auf ein solches Gebiet Anwendung finden sollen.
Dessenungeachtet werden Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse Indiens oder eines der sich selbstverwaltenden Dominien, einer der Kolonien, einer der Besitzungen oder eines der Protektorrate Seiner Britischen Majestät in Österreich voll und unbedingt die meistbegünstigte Behandlung genießen, solange Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse Österreichs in Indien oder in diesem sich selbstverwaltenden Dominium, dieser Kolonie, dieser Besitzung oder diesem Protektorrat eine ebenso günstige Behandlung wie die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes genießen.
Schlagworte
Naturerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40077664