Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1926Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel I. Die Staatsangehörigen der Republik Österreich werden auf chinesischem Gebiete und die Staatsangehörigen der Republik China werden auf österreichischem Gebiete gegenseitig den vollen und ganzen Schutz der Gesetze ihres Aufenthaltslandes für ihre Personen und ihr Eigentum genießen.Artikel römisch eins. Die Staatsangehörigen der Republik Österreich werden auf chinesischem Gebiete und die Staatsangehörigen der Republik China werden auf österreichischem Gebiete gegenseitig den vollen und ganzen Schutz der Gesetze ihres Aufenthaltslandes für ihre Personen und ihr Eigentum genießen.
Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile, die sich auf dem Gebiete des anderen aufhalten, werden unter Beobachtung der Gesetze und Vorschriften des Landes das Recht haben, überall dort zu reisen, sich niederzulassen und Handel und Gewerbe zu treiben, wo die Staatsangehörigen irgendeines anderen Landes dies tun dürfen.
Es besteht Einverständnis, daß die vorstehenden Bestimmungen auch auf Handlungsreisende und auf Gesellschaften, immer vorbehaltlich der in Kraft stehenden Gesetze und Vorschriften, Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067906
Alte Dokumentnummer
N5192610059I