Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1926 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 62/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.192631.12.2013 BGBl. Nr. 62/1926 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angelegenheit des Elektrizitätswesens – Zuständigkeit des BMHV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1926BGBl. Nr. 62/1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2016

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Frist, innerhalb der eine Partei das Verlangen gemäß Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes stellen kann, wird mit zwei Wochen festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des nach Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in Betracht kommenden, also die Angelegenheit erledigenden Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
  3. Absatz 3,Das Verlangen ist schriftlich oder telegraphisch beim Amte der Landesregierung zu stellen und hat den in der Sache zuletzt ergangenen landesbehördlichen Bescheid zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Das Verlangen ist unverzüglich und unter Anschluß der die Angelegenheit betreffenden Akten an das Bundesministerium für Handel und Verkehr zu übermitteln; hievon sind die anderen Parteien zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10006140

Dokumentnummer

NOR12067927

Alte Dokumentnummer

N5192631615L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/62/P1/NOR12067927