Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angelegenheit des Elektrizitätswesens – Zuständigkeit des BMHV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1926 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2016Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Das rechtzeitig gemäß Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes eingebrachte Parteienverlangen hat aufschiebende Wirkung. Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die sofortige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12067929
Alte Dokumentnummer
N5192631617L