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Art. 10

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 54/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 54/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 54/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 10.

Das Übereinkommen hat keineswegs die Aufhebung von Erleichterungen zur Folge, die in einem weitergehenden Maße, als es durch seine Bestimmungen geschehen ist, für die Durchleitung elektrischer Energie durch das Hoheits- oder Herrschaftsgebiet irgendeines der Vertragsstaaten unter Bedingungen bereits zugestanden sein sollten, die mit seinen Grundsätzen vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.

Schlagworte

Hoheitsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

10006141

Dokumentnummer

NOR40004931