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Art. 17

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 54/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 54/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 54/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 17.

Vom 1. November 1924 an kann jeder auf der Genfer Konferenz vertretene Staat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbund zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat, diesem beitreten.

Dieser Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

10006141

Dokumentnummer

NOR40004938