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Art. 3

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 54/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 54/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 54/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 3.

Die bei der Ausführung des ersten Absatzes des Artikels 1 in Frage kommenden technischen Lösungen haben ausschließlich Erwägungen zu berücksichtigen, die in gleichartigen Fällen von Fortleitung elektrischer Energie im Lande selbst berechtigterweise geltend gemacht werden könnten. Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß ausnahmsweise auf die politischen Grenzen Rücksicht genommen werden kann, falls die erwähnten Lösungen dadurch nicht wesentlich beeinflußt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

10006141

Dokumentnummer

NOR40004924