Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1927Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5.
Der Bau der Leitungen, die Durchleitung und die zur Sicherstellung dieser Durchleitung bestimmten Anlagen sind in dem Staat, auf dessen Gebiet die Durchleitung stattfindet, den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen unterworfen, die nach der Gesetzgebung dieses Staates auf den Bau von Leitungen, die Übertragung elektrischer Energie und auf ähnliche Anlagen anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Dokumentnummer
NOR40004926