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Art. 8

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 55/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 55/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1927,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 55/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 8.

Was die schiffbaren Wasserwege anbetrifft, deren Unterstellung unter das allgemeine Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung vorgesehen ist, so dürfen die Rechte und Pflichten, die sich aus den gemäß dem vorliegenden Übereinkommen abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben könnten, nur in dem Sinne verstanden werden, daß die Rechte und Pflichten unberührt bleiben, die sich aus dem allgemeinen Übereinkommen und aus den bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Sondervereinbarungen ergeben, welche die Verhältnisse der genannten Wasserwege regeln.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003645