Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1928Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XIV. (1) Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationen werden in Helsinki ausgetauscht werden.Artikel römisch vierzehn. (1) Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationen werden in Helsinki ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Es wird einen Monat nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten und bis zur Kündigung durch einen der beiden Teile verbindlich bleiben. Im Falle der Kündigung wird das Abkommen nach einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, wo die Kündigung dem anderen Teile notifiziert wurde, außer Wirksamkeit treten.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am achten August Eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067950
Alte Dokumentnummer
N5192835699L