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Art. 14

Fassungen
ab 18.02.1928 — BGBl. Nr. 42/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute18.02.1928 BGBl. Nr. 42/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

18.02.1928BGBl. Nr. 42/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch vierzehn. (1) Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationen werden in Helsinki ausgetauscht werden.

  1. Absatz 2,Es wird einen Monat nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten und bis zur Kündigung durch einen der beiden Teile verbindlich bleiben. Im Falle der Kündigung wird das Abkommen nach einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, wo die Kündigung dem anderen Teile notifiziert wurde, außer Wirksamkeit treten.

    Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

    Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am achten August Eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006144

Dokumentnummer

NOR12067950

Alte Dokumentnummer

N5192835699L