Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1928Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel III. Innere Abgaben und Gebühren, die auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile, für wessen Rechnung immer, eingehoben werden und die Herstellung, Fabrikation oder den Verbrauch einer Ware belasten oder in Hinkunft belasten werden, werden unter keinem Vorwande die Erzeugnisse des anderen Teiles stärker oder in lästigerer Weise als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art oder, wenn solche Waren nicht in Betracht kommen, als jene der meistbegünstigten Nation treffen.Artikel römisch drei. Innere Abgaben und Gebühren, die auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile, für wessen Rechnung immer, eingehoben werden und die Herstellung, Fabrikation oder den Verbrauch einer Ware belasten oder in Hinkunft belasten werden, werden unter keinem Vorwande die Erzeugnisse des anderen Teiles stärker oder in lästigerer Weise als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art oder, wenn solche Waren nicht in Betracht kommen, als jene der meistbegünstigten Nation treffen.
Schlagworte
Naturerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067939
Alte Dokumentnummer
N5192835688L