Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.10.1929 — BGBl. Nr. 305/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.10.1929 BGBl. Nr. 305/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausfuhr von Häuten und Fellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1929,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1929BGBl. Nr. 305/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 6.

Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder des Völkerbundes und Nichtmitgliedstaaten an den Generalsekretär des Völkerbundes einen Antrag auf Revision des Artikels 2 richten, so verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zweck etwa stattfindet.

Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte Mitglied des Völkerbundes oder jeder solche Nichtmitgliedstaat kann, falls dieser Meinungsaustausch mit der Zurückweisung seines Revisionsantrages enden sollte oder falls er dem revidierten Artikel 2 nicht glaubt zustimmen zu können, in bezug auf den Gegenstand dieses Artikels sechs Monate nach Abweisung des Revisionsantrages oder mit dem Zeitpunkte der Inkraftsetzung des revidierten Artikels 2 seine Handlungsfreiheit unter der Bedingung wieder zurückerlangen, daß er hievon den Generalsekretär des Völkerbundes benachrichtigt.

Wenn in Verfolg der Kündigung gemäß dem vorhergehenden Absatz ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschließenden Teile hieran teilzunehmen.

Jede Kündigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes sofort allen Hohen Vertragschließenden Teilen mit.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006146

Dokumentnummer

NOR40004289