Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausfuhr von Knochen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1929Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1929,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen und entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40005150