Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.10.1929 — BGBl. Nr. 306/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.1929 BGBl. Nr. 306/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausfuhr von Knochen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1929,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1929BGBl. Nr. 306/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 12.

Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Abkommens vom 8. November 1927 und die Bestimmungen des Protokolls, die sich auf diese Artikel beziehen, sowie die Bestimmungen des Absatzes b des Protokolls zu Artikel 1 finden auf diese Vereinbarung nach Maßgabe der Verpflichtungen, die darin enthalten sind, und der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, entsprechend Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung des in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens wird zwischen den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieser Vereinbarung kein Unterschied gemacht.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am elften Juli neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive des Völkerbundsekretariates niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift hievon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006147

Dokumentnummer

NOR40005161