Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausfuhr von Knochen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1929Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1929,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 4.
Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 1,50 Schweizer Franken erheben, die jedoch 3 Schweizer Franken nicht übersteigt, ohne daß für diese Erzeugnisse ein Ausfuhrverbot besteht, verpflichten sich, die zur Zeit geltenden Sätze nicht zu erhöhen.
Jedoch können diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit eine Abgabe von mehr als 1,50 Schweizer Franken haben, die aber 3 Schweizer Franken nicht übersteigt, den Satz bis auf höchstens 3 Schweizer Franken erhöhen, sofern diese Abgabe gegenwärtig gleichzeitig mit einem Verbot angewendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40005153