Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 229.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen, am heutigen Tage geschlossenen Vertrages sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen.

  1. Ziffer eins
    In Anbetracht der Beziehungen, die gemäß dem Inhalte des Unionsgesetzes vom 30. November 1918 zwischen Dänemark und Island bestehen, besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Vertrages seitens Österreichs nicht angerufen werden können, um die besonderen Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Dänemark Island gewährt hat oder in Zukunft gewähren könnte.
  2. Ziffer 2
    Betreffend Artikel II:
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß jede Zollermäßigung, die Österreich für in einem dritten Staate erzeugte Käse gewährt hat oder gewähren könnte, auch auf die gleichartigen Käse dänischer Erzeugung zur Anwendung gelangen wird.
  1. Ziffer 3
    Betreffend Artikel VIII:
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Ansuchen um Einfuhrbewilligungen für Waren, die den Gegenstand von Einfuhrverboten oder -beschränkungen bilden oder etwa bilden könnten, mit Wohlwollen zu prüfen.
  1. Ziffer 4
    Betreffend Artikel römisch vierzehn, Absatz 1:
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß, solange die österreichischen Staatsangehörigen, die kraft der Bestimmungen des genannten Absatzes in Dänemark auf die meistbegünstigte Behandlung bezüglich der Ausübung von Gewerbe und Handel Anspruch haben, dort die nationale Behandlung auf Grund der von Dänemark mit dritten Ländern abgeschlossenen Verträge genießen, die Bedingung formeller Reziprozität, die durch die österreichischen Gesetze für die Ausübung eines Gewerbes oder eines Handels durch Ausländer in Österreich gefordert wird, hinsichtlich der dänischen Staatsangehörigen als erfüllt anzusehen ist.
  1. Ziffer 5
    Betreffend Artikel römisch vierzehn, Absatz 5, und Artikel römisch fünfzehn, Absatz 4:
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die Bestimmungen über die meistbegünstigte Behandlung auf dem Gebiete der Steuern, Gebühren und Abgaben auf die besonderen Vereinbarungen in den zwischen einem der vertragschließenden Teile und einem dritten Lande abgeschlossenen Verträgen nicht anwendbar sind, durch die die in- und ausländische Besteuerung ausgeglichen, die Abgabenhoheit der beiden vertragschließenden Länder gegeneinander abgegrenzt und insbesondere die Doppelbesteuerung vermieden werden soll.
  1. Ziffer 6
    Betreffend Artikel römisch zwanzig, Absatz 3:
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels römisch zwanzig, Absatz 3, wird die im Artikel römisch zwei festgesetzte meistbegünstigte Behandlung auf die Produkte grönländischer Erzeugung und Herkunft bei ihrer Einfuhr nach Österreich sowie auf die Produkte österreichischer Erzeugung und Herkunft bei ihrer Einfuhr nach Grönland Anwendung finden.
Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am 6. April eintausendneunhundertachtundzwanzig.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067988

Alte Dokumentnummer

N5192935724L