Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen, am heutigen Tage geschlossenen Vertrages sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen.
In Anbetracht der Beziehungen, die gemäß dem Inhalte des Unionsgesetzes vom 30. November 1918 zwischen Dänemark und Island bestehen, besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Vertrages seitens Österreichs nicht angerufen werden können, um die besonderen Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Dänemark Island gewährt hat oder in Zukunft gewähren könnte.
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß jede Zollermäßigung, die Österreich für in einem dritten Staate erzeugte Käse gewährt hat oder gewähren könnte, auch auf die gleichartigen Käse dänischer Erzeugung zur Anwendung gelangen wird.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Ansuchen um Einfuhrbewilligungen für Waren, die den Gegenstand von Einfuhrverboten oder -beschränkungen bilden oder etwa bilden könnten, mit Wohlwollen zu prüfen.
Betreffend Artikel XIV, Absatz 1:Betreffend Artikel römisch vierzehn, Absatz 1:
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß, solange die österreichischen Staatsangehörigen, die kraft der Bestimmungen des genannten Absatzes in Dänemark auf die meistbegünstigte Behandlung bezüglich der Ausübung von Gewerbe und Handel Anspruch haben, dort die nationale Behandlung auf Grund der von Dänemark mit dritten Ländern abgeschlossenen Verträge genießen, die Bedingung formeller Reziprozität, die durch die österreichischen Gesetze für die Ausübung eines Gewerbes oder eines Handels durch Ausländer in Österreich gefordert wird, hinsichtlich der dänischen Staatsangehörigen als erfüllt anzusehen ist.
Betreffend Artikel XIV, Absatz 5, und Artikel XV, Absatz 4:Betreffend Artikel römisch vierzehn, Absatz 5, und Artikel römisch fünfzehn, Absatz 4:
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die Bestimmungen über die meistbegünstigte Behandlung auf dem Gebiete der Steuern, Gebühren und Abgaben auf die besonderen Vereinbarungen in den zwischen einem der vertragschließenden Teile und einem dritten Lande abgeschlossenen Verträgen nicht anwendbar sind, durch die die in- und ausländische Besteuerung ausgeglichen, die Abgabenhoheit der beiden vertragschließenden Länder gegeneinander abgegrenzt und insbesondere die Doppelbesteuerung vermieden werden soll.
Betreffend Artikel XX, Absatz 3:Betreffend Artikel römisch zwanzig, Absatz 3:
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels XX, Absatz 3, wird die im Artikel II festgesetzte meistbegünstigte Behandlung auf die Produkte grönländischer Erzeugung und Herkunft bei ihrer Einfuhr nach Österreich sowie auf die Produkte österreichischer Erzeugung und Herkunft bei ihrer Einfuhr nach Grönland Anwendung finden.Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels römisch zwanzig, Absatz 3, wird die im Artikel römisch zwei festgesetzte meistbegünstigte Behandlung auf die Produkte grönländischer Erzeugung und Herkunft bei ihrer Einfuhr nach Österreich sowie auf die Produkte österreichischer Erzeugung und Herkunft bei ihrer Einfuhr nach Grönland Anwendung finden.
Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am 6. April eintausendneunhundertachtundzwanzig.